Impressum
Vollmar GmbHMieler Straße 38
53359 Rheinbach, Deutschland
E-Mail:
info@vollmar.de
Verantwortlich:
Vollmar GmbH
Ein Unternehmen der Klosterfrau Healthcare Group
Hausadresse:
Mieler Straße 38
53359 Rheinbach
Tel.: 02226-840
Fax: 02226-84130
Umsatzsteueridentifikationsnummer:
DE 123378896
Handelsregister Bonn
HRB 10158
Geschäftsführer:
Michael Joest
Friedrich Neukirch
Guido Zaß
Konzept und Realisierung:
Kompass/Chiari Werbeagentur GmbH
Essen, Germany
Internet:
www.kompass-chiari.de
Allgemeine Verkauf-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand 05/2008)
Vollmar GmbH, Mieler Strasse 38, 53359 Rheinbach
I. Angebot
- Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
- Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers berechtigt, Veränderungen im Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
II. Auftrag, Preise
- Für die Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung oder, falls eine solche nicht erteilt wird, die Rechnung des Verkäufers maßgebend. Für das Vertragsverhältnis gelten, soweit nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart worden ist, diese Bedingungen, auch für künftige Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht gesondert hierauf verwiesen worden ist. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird widersprochen. Vertreter sind zur Abänderung dieser Bedingungen nicht befugt.
- Es gelten die Preise und Bedingungen der am Versandtag gültigen Preisliste, sofern keine anderen Preisvereinbarungen getroffen werden. Mit Inkrafttreten einer neuen Preisliste werden hierdurch die bisherigen Preise und Bedingungen ersetzt. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und gelten ab Werk zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Vertragabschluss auftragsbezogene Kosten, wie z.B. Materialpreise, Arbeitslöhne usw. wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Für die Berechnung sind die vom Verkäufer ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Käufer nicht unverzüglich widerspricht. Sonderanfertigungen erfahren einen Preisaufschlag in Höhe von mindestens 25% des Artikel-Basispreises je nach Arbeitsaufwand.
III. Lieferung
- Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Sie gilt auch dann als eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Käufer den Liefergegenstand innerhalb der Lieferfrist nicht abnimmt.
- Erhebliche unvorhersehbare Betriebsstörungen jeglicher Art, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Lieferanten des Verkäufers, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel usw. Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt beim Verkäufer und seinen Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Die Lieferung schließt das Recht auf Schadenersatz aus.
- Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen. Soweit das nicht der Fall ist, sind handelsübliche Abweichungen von den vereinbarten Liefermengen zulässig.
- Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung trotz Mahnung im Rückstand ist.
IV. Fracht, Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
- Die Lieferung erfolgt bei geschlossener Abnahme nach dem in der gültigen Preisliste genannten Wert frei Empfangsstation bei einem Warenwert ab 500,00 Euro netto. Bei Expressgutsendungen werden die Mehrkosten berechnet. Bei Sendungen unter einem Warenwert von 500,00 Euro netto werden Transport- und Verpackungskosten zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Mindestauftragshöhe beträgt 150,00 EURO netto.
- Sofern nichts anderes vereinbart, wählt der Verkäufer Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Käufers angemessen zu berücksichtigen sind.
- Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung mit der dem Käufer mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
- Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer VI abzunehmen.
V. Zahlung
- Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Forderungen, denen gegenüber der Einwand der Mängelrüge erhoben worden ist, sind von dieser Regelung ausgenommen. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen vom Verkäufer bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht anerkannt oder tituliert sind.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstän
de, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Bei Zielüberschreitung ist der Käufer verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 10%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber hinaus ist der Lieferer berechtigt, für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Gewährleistung
- Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Mängel sind unter Angabe der Rechnungs- und Lieferscheinnummer sowie der Produktbezeichnung unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich dem Verkäufer anzuzeigen, verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Feststellung.
- Der Käufer hat – erforderlichenfalls durch eine stichprobenartige Verwendung der Ware – zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt für den Verkäufer jegliche Haftung.
- Für die einwandfreie Beschaffenheit der Ware leistet der Verkäufer – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche wie Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Ersatz von unmittelbaren oder mittelbaren Sch
uml;den oder vergeblichen Aufwendungen – ausschließlich eine Gewähr in der Weise, dass der Verkäufer binnen angemessener Frist einwandfreie Ware nach Maßgabe dieser Bedingungen nachliefert. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in 12 Monaten ab Übergabe.
- Für die auf der Ware oder Verpackung angebrachte Strichkodierung übernimmt der Verkäufer keine Haftung hinsichtlich der Richtigkeit und elektronischen Lesbarkeit.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer getilgt hat. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
- Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an den Verkäufer ab.
- Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Bei Nichtbarzahlung hat der Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu vereinbaren, sobald der Verkäufer das verlangt. Die Berechtigung zu Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Käufers.
- Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderung aus der Weitergabe der Vorbehaltsware sowie sämtliche Neben- und Sicherungsrecht einschließlich Wechsel und Schecks an den Verkäufer ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer gemäß Ziffer 2 Miteigentum besitzt, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Mehrwertsteuer) für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Verkäufers (einschließlich Mehrwertsteuer) für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.
- Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Es ist dem Käufer untersagt, mit seinem Abnehmer Abreden zu treffen, welche die Rechte des Verkäufers in irgendeiner Weisen ausschließen oder beeinträchtigen können. Der Käufer darf insbesondere keine Vereinbarung eingehen, welche die Vorausabtretung der Forderungen an den Verkäufer zunichte macht oder beeinträchtigt. Im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ist der Käufer zur Einziehung der dem Verkäufer abgetretenen Forderung berechtigt. Diese Einziehungsbefugnis erlischt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder wenn gegen ihn die Zwangsvollstreckung betrieben oder die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird.
- Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht pünktlich nach, so ist dieser nach Mahnung – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern und/oder die ihm abgetretenen Rechte direkt geltend zu machen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretenen Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
- Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
VIII. Allgemeines
- Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Verkäufers, für die Zahlung dessen Sitz.
- Gerichtssta
nd ist nach Wahl des Verkäufers dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers, dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Teile der Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
- Der Verkäufer zeigt an, dass die Daten aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Rahmen der Zulässigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz